Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 92. 
Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren 
bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht. 
Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Waarenlager 
oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch 
in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht. 
§. 93. 
Bestandtheile einer Sache, die von einander nicht getreunt werden können, ohne 
daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche 
Bestandtheile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. 
§. 94. 
Zu den wesentlichen Bestandtheilen eines Grundstücks gehören die mit dem 
Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse 
des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit 
dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandtheil des 
Grundstücks. 
Zu den wesentlichen Bestandtheilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung 
des Gebäudes eingefügten Sachen. 
§. 95. 
Zu den Bestandtheilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur 
zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das 
Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes 
an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden 
worden ist. 
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden ZIwecke in ein Gebäude eingefügt 
sind, gehören nicht zu den Bestandtheilen des Gebäudes. 
§. 96. 
Rechte, die mit dem Eigenthum an einem Grundstücke verbunden sind, gelten 
als Bestandtheile des Grundstücks. 
§. 97. 
Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandtheile der Hauptsache zu 
sein, dem wirthschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr 
in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache 
ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird. 
Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirthschaftlichen Zweck 
einer anderen begründet nicht die Jubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung 
eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
	        
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