Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 103. 
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer 
bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein 
Anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnisse 
der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während 
der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind. 
Dritter Abschnitt. 
Rechtsgeschäfte. 
Erster Titel. 
Geschäftsfähigkeit. 
§. 104. 
Geschäftsunfähig  ist: 
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; 
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande 
krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand 
seiner Natur nach ein vorübergehender ist; 
3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist. 
§. 105. 
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. 
Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Justande der Bewußtlosigkeit 
oder vorübergehender Störung der Geistesthätigkeit abgegeben wird. 
§. 106. 
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maß- 
gabe der §§. 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. 
§. 107. 
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich 
einen rechtlichen Vortheil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. 
§. 108. 
Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung 
des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung 
des Vertreters ab. 
Fordert der andere Theil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung 
auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eint vor der Aufforderung 
dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Ge-
	        
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