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§. 103.
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer
bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein
Anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnisse
der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während
der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Dritter Abschnitt.
Rechtsgeschäfte.
Erster Titel.
Geschäftsfähigkeit.
§. 104.
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande
krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist;
3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist.
§. 105.
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Justande der Bewußtlosigkeit
oder vorübergehender Störung der Geistesthätigkeit abgegeben wird.
§. 106.
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maß-
gabe der §§. 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§. 107.
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich
einen rechtlichen Vortheil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§. 108.
Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung
des Vertreters ab.
Fordert der andere Theil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung
auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eint vor der Aufforderung
dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Ge-