Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

§.  119.

Wer  bei  der  Abgabe  einer  Willenserklärung  über  deren  Inhalt  im  Irrthume
war  oder  eine  Erklärung  dieses  Inhalts  überhaupt  nicht  abgeben  wollte,  kann  die
Erklärung  anfechten,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  er  sie  bei  Kenntniß  der  Sachlage
und  bei  verständiger  Würdigung  des  Falles  nicht  abgegeben  haben  würde.

Als  Irrthum  über  den  Inhalt  der  Erklärung  gilt  auch  der  Irrthum  über
solche  Eigenschaften  der  Person  oder  der  Sache,  die  im  Verkehr  als  wesentlich  angesehen
  werden.

§.  120.

Eine  Willenserklärung,  welche  durch  die  zur  Uebermittelung  verwendete  Person
oder  Anstalt  unrichtig  übermittelt  worden  ist,  kann  unter  der  gleichen  Voraussetzung
angefochten  werden  wie  nach  §.  119  eine  irrthümlich  abgegebene  Willenserklärung.

§.  121.

Die  Anfechtung  muß  in  den  Fällen  der  §§.  119,  120  ohne  schuldhaftes  Zögern
(unverzüglich)  erfolgen,  nachdem  der  Anfechtungsberechtigte  von  dem  Anfechtungsgrunde
Kenntniß  erlangt  hat.  Die  einem  Abwesenden  gegenüber  erfolgte  Anfechtung  gilt  als
rechtzeitig  erfolgt,  wenn  die  Anfechtungserklärung  unverzüglich  abgesendet  worden  ist.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Abgabe  der  Willenserklärung
dreißig  Jahre  verstrichen  sind

§.  122.

Ist  eine  Willenserklärung  nach  §.  118  nichtig  oder  auf  Grund  der  §§.  119,
120  angefochten,  so  hat  der  Erklärende,  wenn  die  Erklärung  einem  Anderen  gegenüber
  abzugeben  war,  diesem,  anderenfalls  jedem  Dritten  den  Schaden  zu  ersetzen,
den  der  Andere  oder  der  Dritte  dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die  Gültigkeit  der
Erklärung  vertraut,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  des  Interesses  hinaus,  welches  der
Andere  oder  der  Dritte  an  der  Gültigkeit  der  Erklärung  hat.

Die  Schadensersatzpslicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Beschädigte  den  Grund  der
Nichtigkeit  oder  der  Anfechtbarkeit  kannte  oder  in  Folge  von  Fahrlässigkeit  nicht  kannte
(kennen  mußte).

§.  123.

Wer  zur  Abgabe  einer  Willenserklärung  durch  arglistige  Täuschung  oder  widerrechtlich
  durch  Drohung  bestimmt  worden  ist,  kann  die  Erklärung  anfechten.

Hat  ein  Dritter  die  Täuschung  verübt,  so  ist  eine  Erklärung,  die  einem
Anderen  gegenüber  abzugeben  war,  nur  dann  anfechtbar,  wenn  dieser  die  Täuschung
kannte  oder  kennen  mußte.  Soweit  ein  Anderer  als  derjenige,  welchem  gegenüber  die
Erklärung  abzugeben  war,  aus  der  Erklärung  unmittelbar  ein  Recht  erworben  hat,  ist
die  Erklärung  ihm  gegenüber  anfechtbar,  wenn  er  die  Täuschung  kannte  oder  kennen
mußte.

§.  124.
Die  Anfechtung  einer  nach  §.  123  anfechtbaren  Willenserklärung  kann  nur  binnen

Jahresfrist  erfolgen.