Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmacht- 
geber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. 
§. 173. 
Die Vorschriften des §. 170, des §. 171 Abs. 2 und des §. 172 Abs. 2 
finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei 
der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muß. 
§. 174. 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem Anderen gegen- 
über vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde 
nicht vorlegt und der Andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich 
zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den 
Anderen von der Bevollmächtigung in Kenntniß gesetzt hatte. 
§. 175. 
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachts- 
urkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. 
§. 176. 
Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekannt- 
machung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muß nach den für die öffent- 
liche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung veröffentlicht 
werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffent- 
lichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam. 
Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, 
in dessen Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das 
Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Werthe 
des Streitgegenstandes, zuständig sein würde. 
Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht 
nicht widerrufen kann. 
§. 177. 
Schließt Jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines Anderen einen Ver- 
trag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von 
dessen Genehmigung ab. 
Fordert der andere Theil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung 
auf, so kam die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung 
dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung 
wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen 
nach dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt 
sie als verweigert. 
§. 178. 
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Theil zum Widerrufe 
berechtigt, es sei denn, daß er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse
	        
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