Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 227 — 
Falle des §. 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder 
des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, 
in den das Ereigniß oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des §. 187 Abs. 2 mit dem Ab- 
laufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vor- 
hergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht. 
Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für 
ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages 
dieses Monats. 
§. 189. 
Unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem 
Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 
fünfzehn Tagen verstanden. 
Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat 
gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen. 
§. 190. 
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe 
der vorigen Frist an berechnet. 
§. 191. 
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, 
daß er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu dreißig, 
das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet. 
§. 192. 
Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fünf- 
zehnte, unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden. 
§. 193. 
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung 
abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte 
Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am Erklärungs- oder Leistungsorte 
staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle des Sonntags oder 
des Feiertags der nächstfolgende Werktag. 
Fünfter Abschnitt. 
Verjährung. 
§. 194. 
Das Recht, von einem Anderen ein Thun oder ein Unterlassen zu verlangen 
(Anspruch), unterliegt der Verjährung. 
Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältniß unterliegt der Ver- 
jährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältniß entsprechenden 
Zustandes für die Zukunft gerichtet ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.