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§. 195.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
§. 196.
In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein
Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waaren, Ausführung von
Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen,
es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners
erfolgt;
2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirthschaft betreiben, für Lieferung von
land- oder forstwirthschaftlichen Erzeugnissen, sofern die Lieferung zur
Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt;
3. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und
Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit
Einschluß der Auslagen;
4. der Gastwirthe und derjenigen, welche Speisen oder Getränke gewerbs-
mäßig verabreichen, für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie
für andere den Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte
Leistungen, mit Einschluß der Auslagen;
5. derjenigen, welche Lotterieloose vertreiben, aus dem Vertriebe der Loose,
es sei denn, daß die Loose zum Weitervertriebe geliefert werden;
6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermiethen, wegen des
Miethzinses;
7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nr. 1 bezeichneten Personen zu gehören,
die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbs-
mäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden
Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen;
8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes
oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Dienst-
berechtigten wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
9. der gewerblichen Arbeiter — Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter —,
der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer an
Stelle oder als Theil des Lohnes vereinbarter Leistungen, mit Einschluß
der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche
gewährten Vorschüsse;
10. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im
Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge
bestrittenen Auslagen;
11. der öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, Ver-
pflegung oder Heilung dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten