Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 228 — 
§. 195. 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre. 
§. 196. 
In zwei Jahren verjähren die Ansprüche: 
 
 
 
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein 
Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waaren, Ausführung von 
Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, 
es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners 
erfolgt; 
2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirthschaft betreiben, für Lieferung von 
land- oder forstwirthschaftlichen Erzeugnissen, sofern die Lieferung zur 
Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt; 
3. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und 
Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit 
Einschluß der Auslagen; 
4. der Gastwirthe und derjenigen, welche Speisen oder Getränke gewerbs- 
mäßig verabreichen, für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie 
für andere den Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte 
Leistungen, mit Einschluß der Auslagen; 
5. derjenigen, welche Lotterieloose vertreiben, aus dem Vertriebe der Loose, 
es sei denn, daß die Loose zum Weitervertriebe geliefert werden; 
6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermiethen, wegen des 
Miethzinses; 
7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nr. 1 bezeichneten Personen zu gehören, 
die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbs- 
mäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden 
Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen; 
8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes 
oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Dienst- 
berechtigten wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse; 
9. der gewerblichen Arbeiter — Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter —, 
der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer an 
Stelle oder als Theil des Lohnes vereinbarter Leistungen, mit Einschluß 
der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche 
gewährten Vorschüsse; 
10. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im 
Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge 
bestrittenen Auslagen; 
11. der öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, Ver- 
pflegung oder Heilung dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten
	        
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