— 229 —
solcher Art für Gewährung von Unterricht, Verpflegung oder Heilung
und für die damit zusammenhängenden Aufwendungen;
12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung aufnehmen,
für Leistungen und Aufwendungen der in Nr. 11 bezeichneten Art;
13. der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare, die
Ansprüche der öffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf Grund
besonderer Einrichtungen gestundet sind;
14. der Aerzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte
und Thierärzte, sowie der Hebammen für ihre Dienstleistungen, mit Ein-
schluß der Auslagen;
15. der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher sowie aller Personen,
die zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind,
wegen ihrer Gebühren und Auslagen, soweit nicht diese zur Staatskasse
fließen;
16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschuͤsse;
17. der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen.
Soweit die im Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprüche nicht der Verjährung
von zwei Jahren unterliegen, verjähren sie in vier Jahren.
§. 197.
In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit
Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des
Kapitals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Mieth- und
Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die Vorschrift des §. 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen,
und die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Warte-
geldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wieder-
kehrenden Leistungen.
§. 198.
Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch
auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.
§. 199.
Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er dem Verpflichteten
gekündigt hat, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an
die Kündigung zulässig ist. Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken,
wenn seit der Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginn
der Verjährung um die Dauer der Frist hinausgeschoben.
§. 200.
Hängt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der Berechtigte von
einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung
mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulässig ist. Dies gilt jedoch
nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältniß bezieht.
41*