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Einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Unmöglichkeit
steht das nachträglich eintretende Unvermögen des Schuldners zur Leistung gleich.
§. 276.
Der Schuldner hat, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahr-
lässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
außer Acht läßt. Die Vorschriften der §§. 827, 828 finden Anwendung.
Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen
werden.
§. 277.
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen An-
gelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit
nicht befreit.
§. 278.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der
Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Um-
fange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des §. 276 Abs. 2 findet
keine Anwendung.
§. 279.
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der
Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur
Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
§. 280.
Soweit die Leistung in Folge eines von dem Schuldner zu vertretenden Um-
standes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den durch die Nicht-
erfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen.
Im Falle theilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung des
noch möglichen Theiles der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen
Verbindlichkeit verlangen, wenn die theilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§. 346 bis 356
finden entsprechende Anwendung.
§. 281
Erlangt der Schuldner in Folge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich
macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so
kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des
Ersatzanspruchs verlangen.
Hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so
mindert sich, wenn er von dem im Abs. 1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die
ihm zu leistende Entschädigung um den Werth des erlangten Ersatzes oder Ersatz-
anspruchs.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 43