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§. 502.
Steht das Wiederkaufsrecht Mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im
Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer
von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht
im Ganzen auszuüben.
§. 503.
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablaufe von dreißig,
bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablaufe von drei Jahren nach der Verein-
barung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt,
so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
3. Vorkauf.
§. 504.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkaufe berechtigt ist, kann das
Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag
über den Gegenstand geschlossen hat.
§. 505.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Ver-
pflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten
und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zu Stande, welche der Verpflichtete
mit dem Dritten vereinbart hat.
§. 506.
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf
von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten
für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist
dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
§. 507.
Hat sich der Dritte in dem Vertrage zu einer Nebenleistung verpflichtet, die
der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außer Stande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte
statt der Nebenleistung ihren Werth zu entrichten. Läßt sich die Nebenleistung nicht
in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Verein-
barung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem
Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.
§. 508.
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit
anderen Gegenständen zu einem Gesammtpreise gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte
einen verhältnißmäßigen Theil des Gesammtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete