Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§.  644.

Der  Unternehmer  trägt  die  Gefahr  bis  zur  Abnahme  des  Werkes.  Kommt
der  Besteller  in  Verzug  der  Annahme,  so  geht  die  Gefahr  auf  ihn  über.  Für  den
zufälligen  Untergang  und  eine  zufällige  Verschlechterung  des  von  dem  Besteller  gelieferten
  Stoffes  ist  der  Unternehmer  nicht  verantwortlich.

Versendet  der  Unternehmer  das  Werk  auf  Verlangen  des  Bestellers  nach  einem
anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte,  so  finden  die  für  den  Kauf  geltenden  Vorschriften
  des  §.  447  entsprechende  Anwendung.

§.  645.

Ist  das  Werk  vor  der  Abnahme  in  Folge  eines  Mangels  des  von  dem  Besteller
  gelieferten  Stoffes  oder  in  Folge  einer  von  dem  Besteller  für  die  Ausführung
ertheilten  Anweisung  untergegangen,  verschlechtert  oder  unausführbar  geworden,  ohne
daß  ein  Umstand  mitgewirkt  hat,  den  der  Unternehmer  zu  vertreten  hat,  so  kann
der  Unternehmer  einen  der  geleisteten  Arbeit  entsprechenden  Theil  der  Vergütung  und
Ersatz  der  in  der  Vergütung  nicht  inbegriffenen  Auslagen  verlangen.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Vertrag  in  Gemäßheit  des  §.  643  aufgehoben  wird.

Eine  weitergehende  Haftung  des  Bestellers  wegen  Verschuldens  bleibt  unberührt.

§.  646.
Ist  nach  der  Beschaffenheit  des  Werkes  die  Abnahme  ausgeschlossen,  so  tritt
in  den  Fällen  der  §§.  638,  641,  644,  645  an  die  Stelle  der  Abnahme  die

Vollendung  des  Werkes.
§.  647.

Der  Unternehmer  hat  für  seine  Forderungen  aus  dem  Vertrag  ein  Pfandrecht
an  den  von  ihm  hergestellten  oder  ausgebesserten  beweglichen  Sachen  des  Bestellers,
wenn  sie  bei  der  Herstellung  oder  zum  Zwecke  der  Ausbesserung  in  seinen  Besitz
gelangt  sind.

§.  648.

Der  Unternehmer  eines  Bauwerkes  oder  eines  einzelnen  Theiles  eines  Bauwerkes
  kann  für  seine  Forderungen  aus  dem  Vertrage  die  Einräumung  einer  Sicherungshypothek
  an  dem  Baugrundstücke  des  Bestellers  verlangen.  Ist  das  Werk  noch
nicht  vollendet,  so  kann  er  die  Einräumung  der  Sicherungshypothek  für  einen  der
geleisteten  Arbeit  entsprechenden  Theil  der  Vergütung  und  für  die  in  der  Vergütung
nicht  inbegriffenen  Auslagen  verlangen.

§.  649.

Der  Besteller  kann  bis  zur  Vollendung  des  Werkes  jederzeit  den  Vertrag
kündigen.  Kündigt  der  Besteller,  so  ist  der  Unternehmer  berechtigt,  die  vereinbarte
Vergütung  zu  verlangen;  er  muß  sich  jedoch  dasjenige  anrechnen  lassen,  was  er  in
Folge  der  Aufhebung  des  Vertrags  an  Aufwendungen  erspart  oder  durch  anderweitige
Verwendung  seiner  Arbeitskraft  erwirbt  oder  zu  erwerben  böswillig  unterläßt.