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jeden an dem Erfolge nach billigem Ermessen unter sie zu vertheilen. Die Ver-
theilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem
solchen Falle durch Urtheil.
Wird die Vertheilung des Auslobenden von einem der Betheiligten nicht als
verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern,
bis die Betheiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben;
jeder von ihnen kann verlangen, daß die Belohnung für alle hinterlegt wird.
Die Vorschrift des §. 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
§. 661.
Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur
gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der
Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient,
ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen
durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Betheiligten
verbindlich.
Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf die Zuertheilung des
Preises die Vorschriften des §. 659 Abs. 2 Anwendung.
Die Uebertragung des Eigenthums an dem Werke kann der Auslobende nur
verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, daß die Uebertragung erfolgen soll.
Zehnter Titel.
Auftrag.
§. 662.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm
von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
§. 663.
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich er-
boten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt,
verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche
gilt, wenn sich Jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte
erboten hat.
§. 664.
Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem
Dritten übertragen. Ist die Uebertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der
Uebertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines
Gehülfen ist er nach §. 278 verantwortlich.
Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.