Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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gangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablaufe der 
bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird. 
§. 725. 
Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Antheils des Ge- 
sellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne 
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht blos vor- 
läufig vollstreckbar ist. 
Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Ge- 
sellschaftsverhältniß ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des An- 
spruchs auf einen Gewinnantheil, nicht geltend machen. 
§. 726. 
Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Er- 
reichung unmöglich geworden ist. 
§. 727. 
Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern 
nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein Anderes ergiebt. 
Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den 
übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Auf- 
schube Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag über- 
tragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit 
ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher 
Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. 
Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend. 
§. 728. 
Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen 
eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschriften des §. 727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden 
Anwendung. 
§. 729. 
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt 
die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugniß zur Ge- 
schäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auf- 
lösung Kenntniß erlangt oder die Auflösung kennen muß. 
§. 730. 
Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschafts- 
vermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. 
Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Ein- 
gehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschafts- 
vermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinander- 
setzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage zu-
	        
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