Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. 
Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein 
Anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. 
Die im § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung, 
Dreiundzwanzigster Titel. 
Vorlegung von Sachen. 
§. 809. 
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache 
hat oder sich Gewißheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, 
wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, 
verlangen, daß der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Be- 
sichtigung gestattet. 
§. 810. 
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitze befindliche 
Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, 
wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm 
und einem Anderen bestehendes Rechtsverhältniß beurkundet ist oder wenn die Urkunde 
Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem Anderen oder 
zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind. 
§. 811. 
Die Vorlegung hat in den Fällen der §§. 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, 
an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Theil kann die Vorlegung 
an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung 
verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Theil 
die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet. 
Vierundzwanzigster Titel. 
Ungerechtfertigte Bereicherung. 
§. 812. 
Wer durch die Leistung eines Anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten 
etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese 
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der 
mit einer Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. 
Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens 
oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses. 
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