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§. 813.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch
dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch
welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vor-
schrift des §. 222 Abs. 2 bleibt unberührt.
Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung
ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
§. 814.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht
verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
§. 815.
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Er-
folges ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich
war und der Leistende dies gewußt hat oder wenn der Leistende den Eintritt des
Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.
§. 816.
Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem
Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des
durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so
trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung un-
mittelbar einen rechtlichen Vortheil erlangt.
Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten
gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe
des Geleisteten verpflichtet.
§. 817.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, daß der Empfänger durch
die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen
hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist aus-
geschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es
sei denn, daß die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur
Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
§. 818.
Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie
auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz
für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt.
Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich
oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außer Stande,
so hat er den Werth zu ersetzen.