Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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unterläßt aber die Unterpsands-Behörde, den Gläubiger hievon in Kenntniß zu sehen, 
so kann dieses Versäumniß der Obrigkeit dem Schuldner keinen Nachtheil bringen. 
(Pf. Ges. Art. 37.) 
vf Modification des Art. 120. 
Art. 23. 
Auf den Besitzer eines veräusserten Unterpfandes wird auch der Anspruch des be- 
friedigten Gläubigers gegenüber von den Bürgen und anderen Intercedenten, ohne be- 
sondere Abtretung übertragen; jedoch nur. alsdann, wenn die Intercession vor Be- 
stellung der Real-Sicherheit geschehen. ist (vergl. Pf.Ges. Art. 226). 
Art. 24. 
Auch bei ausdrücklicher Abtretung der Rechte des befriedigten Gläubigers an den 
dritten Besitzer kann dieser die Ansprüche gegen Bürgen oder andere Intercedenten 
nur so weit, als nach dem. Gesehe selbst dergleichen Ansprüche zugleich mit der Haupt- 
forderung übergehen, demnach nur unter der im vorigen Art. festgesebten Bestimmung 
verfolgen. 
Art. 25. 
Nur derjenige, welcher bei der Unterpfands-Bestellung oder nachher sich einfach 
verbürgt hat, kann gegen die Bürgschafts-Klage des Gläubigers sich durch die Einrere 
schüßen, daß der dritte Besißer des Unterpfandes zuerst zu belangen sey (vergl. Pf. 
Ges. Art. 116).= 
Art. 26. 
Zum Art. 125. 
Wenn in Folge eines Brandes ein verpfändetes Gebäude zu Grunde gegangen, 
und aus polizeilichen Rücksichten dem Eigenthümer zur Wiedererbauung eine ander- 
wärtige Fläche angewiesen worden, so gehr das frühere Unterpfands-Recht dennoch. 
auf das neue Gebcude über. 
Von der wesentlichen Form der Verpfändung. *r 
Art. 27.- 
Die Unterlassung der im Art. 159 des Pfand-Geseßes vorgeschriebenen Rück- 
sprache der Unterpfands-Behörde der gelegenen Sache mit der Behörde des Wohn- 
orts des Schuldners begründer an sich keine Nichtigkeit der Unterpfands-Bestellung, 
so, sern nicht in Folge dieser Unterlassung ein guf die persönlichen Verhältnisse des 
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