Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Vierter Titel. 
Ansprüche aus dem Eigenthume. 
§. 985. 
Der Eigenthümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. 
§. 986. 
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der 
mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigenthümer 
gegenüber zum Besitze berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigenthümer 
gegenüber zur Ueberlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der 
Eigenthümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer 
oder, wenn dieser den Besitz nicht wiederübernehmen kann oder will, an sich selbst 
verlangen. 
Der Besitzer einer Sache, die nach §. 931 durch Abtretung des Anspruchs 
auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigenthümer die Einwendungen 
entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen. 
§. 987. 
Der Besitzer hat dem Eigenthümer die Nutzungen herauszugeben, die er 
nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht. 
Zieht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, 
die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft ziehen könnte, so ist er 
dem Eigenthümer zum Ersatze verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt. 
§. 988. 
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Aus- 
übung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, 
den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigenthümer gegenüber zur Herausgabe 
der Nutzungen, die er vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vor- 
schriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. 
§. 989. 
Der Besitzer ist von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an dem Eigenthümer 
für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, daß in Folge seines Ver- 
schuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde 
von ihm nicht herausgegeben werden kann. 
§. 990. 
War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben, so 
haftet er dem Eigenthümer von der Zeit des Erwerbes an nach den §§. 987, 989. 
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