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Erfährt der Besitzer später, daß er zum Besitze nicht berechtigt ist, so haftet er in
gleicher Weise von der Erlangung der Kenntniß an.
Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
§. 991.
Leitet der Besitzer das Recht zum Besitze von einem mittelbaren Besitzer ab,
so finden die Vorschriften des §. 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung,
wenn die Voraussetzungen des §. 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen
oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes in gutem Glauben, so hat er
gleichwohl von dem Erwerb an den im §. 989 bezeichneten Schaden dem Eigen-
thümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
§. 992.
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine strafbare
Handlung den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigenthümer nach den Vorschriften
über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
§. 993.
Liegen die in den §§. 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so
hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungs-
mäßigen Wirthschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Uebrigen
ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze verpflichtet.
Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, finden auf
ihn die Vorschriften des §. 101 Anwendung.
§. 994.
Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten nothwendigen Verwen-
dungen von dem Eigenthümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten
sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
Macht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit oder nach dem
Beginne der im §. 990 bestimmten Haftung nothwendige Verwendungen, so bestimmt
sich die Ersatzpflicht des Eigenthümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag.
§. 995.
Zu den nothwendigen Verwendungen im Sinne des §. 994 gehören auch die
Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für
die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Auf-
wendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stamm-
werth der Sache gelegt anzusehen sind.