Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 996. 
Für andere als nothwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur in- 
soweit verlangen, als sie vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit und vor dem Be- 
ginne der im §. 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Werth der Sache 
durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigenthümer die Sache wieder- 
erlangt. 
§. 997. 
Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestand- 
theil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschriften des 
§. 258 finden Anwendung. 
Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach §. 994 
Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung 
für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Werth ersetzt wird, den der Be- 
standtheil nach der Abtrennung für ihn haben würde. 
§. 998. 
Ist ein landwirthschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigenthümer 
die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln 
einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vor dem Ende des Wirthschaftsjahrs zu trennenden 
Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirth- 
schaft entsprechen und den Werth dieser Früchte nicht übersteigen. 
§. 999. 
Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnach- 
folger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der 
Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte. 
Die Verpflichtung des Eigenthümers zum Ersatze von Verwendungen erstreckt 
sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigenthum 
erworben hat. 
§. 1000. 
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der 
ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht 
ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung 
erlangt hat. 
§. 1001. 
Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend 
machen, wenn der Eigenthümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen ge- 
nehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigenthümer von 
dem Anspruche dadurch befreien, daß er die wiedererlangte Sache zurückgiebt. Die 
Genehmigung gilt als ertheilt, wenn der Eigenthümer die ihm von dem Besitzer 
unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.
	        
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