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§. 996.
Für andere als nothwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur in-
soweit verlangen, als sie vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit und vor dem Be-
ginne der im §. 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Werth der Sache
durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigenthümer die Sache wieder-
erlangt.
§. 997.
Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestand-
theil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschriften des
§. 258 finden Anwendung.
Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach §. 994
Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung
für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Werth ersetzt wird, den der Be-
standtheil nach der Abtrennung für ihn haben würde.
§. 998.
Ist ein landwirthschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigenthümer
die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vor dem Ende des Wirthschaftsjahrs zu trennenden
Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirth-
schaft entsprechen und den Werth dieser Früchte nicht übersteigen.
§. 999.
Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnach-
folger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der
Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.
Die Verpflichtung des Eigenthümers zum Ersatze von Verwendungen erstreckt
sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigenthum
erworben hat.
§. 1000.
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der
ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht
ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
erlangt hat.
§. 1001.
Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend
machen, wenn der Eigenthümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen ge-
nehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigenthümer von
dem Anspruche dadurch befreien, daß er die wiedererlangte Sache zurückgiebt. Die
Genehmigung gilt als ertheilt, wenn der Eigenthümer die ihm von dem Besitzer
unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.