Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1002. 
Giebt der Besitzer die Sache dem Eigenthümer heraus, so erlischt der Anspruch 
auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grund- 
stücke mit dem Ablaufe von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht 
vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigenthümer die Verwendungen 
genehmigt. 
Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der 
§§. 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. 
§. 1003. 
Der Besitzer kann den Eigenthümer unter Angabe des als Ersatz verlangten 
Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist 
darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige. Nach dem Ablaufe der 
Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften 
über den Pfandverkauf, bei einem Grundstücke nach den Vorschriften über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung 
rechtzeitig erfolgt. 
Bestreitet der Eigenthümer den Anspruch vor dem Ablaufe der Frist, so kann 
sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskräftiger 
Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigenthümer unter Bestimmung einer 
angemessenen Frist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das 
Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung 
rechtzeitig erfolgt. 
§. 1004. 
Wird das Eigenthum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorent- 
haltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigenthümer von dem Störer die 
Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu be- 
sorgen, so kann der Eigenthümer auf Unterlassung klagen. 
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigenthümer zur Duldung ver- 
pflichtet ist. 
§. 1005. 
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstücke, das ein Anderer als der 
Eigenthümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks 
der im §. 867 bestimmte Anspruch zu. 
§. 1006. 
Zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermuthet, daß er 
Eigenthümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, 
dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen 
ist, es sei denn, daß es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt. 
Zu Gunsten eines früheren Besitzers wird vermuthet, daß er während der 
Dauer seines Besitzes Eigenthümer der Sache gewesen sei.
	        
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