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§. 1031.
Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nieß-
brauch an dem Zubehöre nach den für den Erwerb des Eigenthums geltenden Vor-
schriften des §. 926.
§. 1032.
Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich,
daß der Eigenthümer die Sache dem Erwerber übergiebt und beide darüber einig
sind, daß diesem der Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des §. 929 Satz 2
und der §§. 930 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in den Fällen des §. 936
tritt nur die Wirkung ein, daß der Nießbrauch dem Rechte des Dritten vorgeht.
§. 1033.
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben
werden. Die für den Erwerb des Eigenthums durch Ersitzung geltenden Vorschriften
finden entsprechende Anwendung.
§. 1034.
Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sach-
verständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigenthümer zu.
§. 1035.
Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriffe von Sachen sind der Nießbraucher
und der Eigenthümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der
Sachen mitzuwirken. Das Verzeichniß ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme
zu versehen und von beiden Theilen zu unterzeichnen; jeder Theil kann verlangen,
daß die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Theil kann auch verlangen,
daß das Verzeichniß durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten
oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzu-
schießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.
§. 1036.
Der Nießbraucher ist zum Besitze der Sache berechtigt.
Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirthschaftliche
Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirthschaft zu verfahren.
§. 1037.
Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich
zu verändern.
Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von
Steinen, Kies, Sand, Lehm, Thon, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestand-
theilen errichten, sofern nicht die wirthschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch
wesentlich verändert wird.
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