Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Uebernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Schätzungswerthe mit der 
Verpflichtung, es bei der Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzungswerthe zurück- 
zugewähren, so finden die Vorschriften der §§. 588, 589 entsprechende Anwendung. 
§. 1049. 
Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht ver- 
pflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigenthümers nach den Vorschriften 
über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 
Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache ver- 
sehen hat, wegzunehmen. 
§. 1050.  
Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungs- 
mäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht 
zu vertreten. 
§. 1051. 
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgniß einer erheblichen 
Verletzung der Rechte des Eigenthümers begründet, so kann der Eigenthümer Sicherheits- 
leistung verlangen. 
§. 1052. 
Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurtheilt, so kann 
der Eigenthümer statt der Sicherheitsleistung verlangen, daß die Ausübung des Nieß- 
brauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gerichte zu bestellenden 
Verwalter übertragen wird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn 
dem Nießbraucher auf Antrag des Eigenthümers von dem Gericht eine Frist zur 
Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, 
wenn die Sicherheit vor dem Ablaufe der Frist geleistet wird. 
Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die Zwangs- 
verwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter. Verwalter kann auch der Eigen- 
thümer sein. 
Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird. 
§. 1053. 
Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht 
befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigenthümers 
fort, so kann der Eigenthümer auf Unterlassung klagen. 
§. 1054. 
Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigenthümers in erheblichem Maße 
und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigenthümers 
fort, so kann der Eigenthümer die Anordnung einer Verwaltung nach §. 1052 
verlangen.
	        
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