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§. 1076.
Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so
gelten die Vorschriften der §§. 1077 bis 1079.
§. 1077.
Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger
gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, daß an sie gemeinschaftlich
gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.
Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen.
Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und
dem Gläubiger erklärt wird.
§. 1078.
Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger ein-
ander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. Hängt die Fälligkeit von einer
Kündigung ab, so kann jeder Theil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung
verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.
§. 1079.
Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mit-
zuwirken, daß das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld
geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der
Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
§. 1080.
Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den
Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
§. 1081.
Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament ver-
sehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu
dem Papiere gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigenthümer
gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papiere gehörenden Zins-, Renten oder
Gewinnantheilscheine steht dem Nießbraucher zu.
Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt an Stelle der Uebergabe des Papiers
die Einräumung des Mitbesitzes.
§. 1082.
Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder
des Eigenthümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen,
daß die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigenthümer gemeinschaftlich
verlangt werden kann. Der Nießbraucher kann auch Hinterlegung bei der Reichsbank
verlangen.