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Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Be-
dienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
Ist das Recht auf einen Theil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte
die zum gemeinschaftlichen Gebrauche der Bewohner bestimmten Anlagen und Ein-
richtungen mitbenutzen.
Sechster Abschnitt.
Vorkaufsrecht.
§. 1094.
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigenthümer gegenüber zum Vorkaufe berechtigt ist.
Das Vorkaufsrecht kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines
anderen Grundstücks bestellt werden.
§. 1095.
Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrechte nur belastet
werden, wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht.
§. 1096.
Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem
Grundstücke verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, daß sich das Vorkaufsrecht
auf dieses Zubehör erstrecken soll.
§. 1097.
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigen-
thümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen
Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.
§. 1098.
Das Rechtsverhältniß zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten be-
stimmt sich nach den Vorschriften der §§. 504 bis 514. Das Vorkaufsrecht kann
auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Konkursverwalter aus
freier Hand verkauft wird.
Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur
Sicherung des durch die Ausübung des Rechtes entstehenden Anspruchs auf Ueber-
tragung des Eigenthums.
§. 1099.
Gelangt das Grundstück in das Eigenthum eines Dritten, so kann dieser in
gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags
mit der im §. 510 Abs. 2 bestimmten Wirkung mittheilen.
Der Verpflichtete hat den neuen Eigenthümer zu benachrichtigen, sobald die
Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.