Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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innerhalb des Monats eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche Wirkung, wie 
wenn der Widerspruch zugleich mit der Hypothek eingetragen worden wäre. 
§. 1140. 
Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem 
Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der 
§§. 892, 893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grund- 
buchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht 
einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruche gleich. 
§. 1141. 
Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die 
Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigen- 
thümer oder von dem Eigenthümer dem Gläubiger erklärt wird. Zu Gunsten des 
Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigenthümer eingetragen ist, 
als der Eigenthümer. 
Hat der Eigenthümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraus- 
setzungen des §. 132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht, 
in dessen Bezirke das Grundstück liegt, dem Eigenthümer einen Vertreter zu bestellen, 
dem gegenüber die Kündigung des Gläubigers erfolgen kann. 
§. 1142. 
Der Eigenthümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die 
Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur 
Leistung berechtigt ist. 
Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. 
§. 1143. 
Ist der Eigenthümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den 
Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden 
Vorschriften des §. 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. 
Besteht für die Forderung eine Gesammthypothek, so gelten für diese die 
Vorschriften des §. 1173. 
§. 1144. 
Der Eigenthümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung 
des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung 
des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind. 
§. 1145. 
Befriedigt der Eigenthümer den Gläubiger nur theilweise, so kann er die 
Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, 
die theilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke 
der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum
	        
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