— 395 —
§. 1165.
Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach §. 1183 auf
oder räumt er einem anderen Rechte den Vorrang ein, so wird der persönliche
Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach §. 1164 aus der Hypothek
hätte Ersatz erlangen können.
§. 1166.
Ist der persönliche Schuldner berechtigt, von dem Eigenthümer Ersatz zu
verlangen, falls er den Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die
Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt, ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen,
die Befriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung
insoweit verweigern, als er in Folge der Unterlassung der Benachrichtigung einen
Schaden erleidet. Die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie unthunlich ist.
§. 1167.
Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die
Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse
an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§. 1144, 1145
bestimmten Rechte zu.
§. 1168.
Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigenthümer.
Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigenthümer gegenüber zu er-
klären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des §. 875
Abs. 2 und der §§. 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
Verzichtet der Gläubiger für einen Theil der Forderung auf die Hypothek, so
stehen dem Eigenthümer die im §. 1145 bestimmten Rechte zu.
§. 1169.
Steht dem Eigenthümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung
der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger
auf die Hypothek verzichtet.
§. 1170.
Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens
mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek
beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht
des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigenthümer in einer nach §. 208
zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht
für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die
Frist nicht vor dem Ablaufe des Zahlungstags.
Mit der Erlassung des Ausschlußurtheils erwirbt der Eigenthümer die Hypothek.
Der dem Gläubiger ertheilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
§. 1171.
Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem
Rechte auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigenthümer zur Befriedigung
Reichs- Gesetztl. 1896. 62