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des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung
für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die
Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch ein-
getragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Er-
lassung des Ausschlußurtheils sind nicht zu hinterlegen.
Mit der Erlassung des Ausschlußurtheils gilt der Gläubiger als befriedigt,
sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon
vorher eingetreten ist. Der dem Gläubiger ertheilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ab-
laufe von dreißig Jahren nach der Erlassung des Ausschlußurtheils, wenn nicht der
Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rück-
nahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
§. 1172.
Eine Gesammthypothek steht in den Fällen des §. 1163 den Eigenthümerm
der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.
Jeder Eigenthümer kann, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, verlangen,
daß die Hypothek an seinem Grundstück auf den Theilbetrag, der dem Verhältnisse
des Werthes seines Grundstücks zu dem Werthe der sämmtlichen Grundstücke ent-
spricht, nach §. 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugetheilt
wird. Der Werth wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesammt-
hypothek im Range vorgehen.
§. 1173.
Befriedigt der Eigenthümer eines der mit einer Gesammthypothek belasteten
Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstücke; die
Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers
durch den Eigenthümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigenthümer
übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigen-
thümers vereinigen.
Kann der Eigenthümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigenthümer
eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigenthümers Ersatz
verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem
Grundstücke dieses Eigenthümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem
eigenen Grundstücke Gesammthypothek.
§. 1174.
Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesammthypothek
zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesammthypothek Forderung und Schuld in
einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigenthümer eines der
Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger des Eigenthümers Ersatz verlangen kann,
die Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über; die Hypothek an den übrigen
Grundstücken erlischt.