Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung 
für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die 
Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch ein- 
getragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Er- 
lassung des Ausschlußurtheils sind nicht zu hinterlegen. 
Mit der Erlassung des Ausschlußurtheils gilt der Gläubiger als befriedigt, 
sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon 
vorher eingetreten ist. Der dem Gläubiger ertheilte Hypothekenbrief wird kraftlos. 
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ab- 
laufe von dreißig Jahren nach der Erlassung des Ausschlußurtheils, wenn nicht der 
Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rück- 
nahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat. 
§. 1172. 
Eine Gesammthypothek steht in den Fällen des §. 1163 den Eigenthümerm 
der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu. 
Jeder Eigenthümer kann, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, verlangen, 
daß die Hypothek an seinem Grundstück auf den Theilbetrag, der dem Verhältnisse 
des Werthes seines Grundstücks zu dem Werthe der sämmtlichen Grundstücke ent- 
spricht, nach §. 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugetheilt 
wird. Der Werth wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesammt- 
hypothek im Range vorgehen. 
§. 1173. 
Befriedigt der Eigenthümer eines der mit einer Gesammthypothek belasteten 
Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstücke; die 
Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers 
durch den Eigenthümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigenthümer 
übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigen- 
thümers vereinigen. 
Kann der Eigenthümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigenthümer 
eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigenthümers Ersatz 
verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem 
Grundstücke dieses Eigenthümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem 
eigenen Grundstücke Gesammthypothek. 
§. 1174. 
Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesammthypothek 
zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesammthypothek Forderung und Schuld in 
einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigenthümer eines der 
Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger des Eigenthümers Ersatz verlangen kann, 
die Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über; die Hypothek an den übrigen 
Grundstücken erlischt.
	        
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