Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Ist dem Schuldner nur theilweise Erfatz zu leisten und geht deshalb die 
Hypothek nur zu einem Theilbetrag auf ihn über, so hat sich der Eigenthümer 
diesen Betrag auf den ihm nach §. 1172 gebührenden Theil des übrigbleibenden 
Betrags der Gefammthypothek anrechnen zu lassen. 
§. 1175. 
Verzichtet der Gläubiger auf die Gesammthypothek, fo fällt sie den Eigen- 
thümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des §. 1172 
Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem 
der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem. 
Das Gleiche gilt, wenn der Glänbiger nach §. 1170 mit seinem Rechte aus- 
geschlossen wird. 
§. 1176. 
Liegen die Voraussetzungen der §§. 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 
nur in Ansehung eines Theilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser 
Vorschriften dem Eigenthümer oder einem der Eigenthümer oder dem persönlichen 
Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachtheile der dem Gläubiger verbleibenden 
Hypothek geltend gemacht werden. 
§. 1177. 
Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigenthum in einer Person, ohne daß 
dem Eigenthümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine 
Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der 
Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Be- 
stimmungen maßgebend. 
Steht dem Eigenthümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte 
aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld 
des Eigenthümers geltenden Vorschriften. 
§. 1178. 
Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie 
für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem 
Eigenthum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem 
Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht. 
Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen 
genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigenthümer. Solange einem 
Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zu- 
stimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu 
erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. 
§. 1179. 
Verpflichtet sich der Eigenthümer einem Anderen gegenüber, die Hypothek löschen 
zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigenthum in einer Person vereinigt, so kann zur 
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