Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Die Vorschriften der §§. 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine An- 
wendung. 
§. 1186. 
Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche 
Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung 
der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich. 
§. 1187. 
Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem 
Wechsel oder aus einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden 
kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als 
Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist. 
Die Vorschrift des §. 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. 
§. 1188. 
Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung 
auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigenthümers gegenüber dem Grundbuch- 
amte, daß er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vor- 
schrift des §. 878 findet Anwendung. 
Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Rechte nach §. 1170 ist nur zu- 
lässig, wenn die im §. 801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb 
der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde ge- 
richtlich geltend gemacht worden, so kann die Ausschließung erst erfolgen, wenn die 
Verjährung eingetreten ist. 
§. 1189. 
Bei einer Hypothek der im §. 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen 
Gläubiger ein Vertreter mit der Befugniß bestellt werden, mit Wirkung für und 
gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen 
und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Be- 
stellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. 
Ist der Eigenthümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu ver- 
langen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung 
von dem Vertreter verlangen. 
§. 1190. 
Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, 
bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Uebrigen die Feststellung der 
Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Grundbuch eingetragen 
werden. 
Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag ein- 
gerechnet. 
Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche 
nicht als solche bezeichnet ist.
	        
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