Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1231. 
Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitze des Pfandes, so kann er nach 
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des 
Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat an Stelle der Herausgabe 
die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer 
hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkaufe bereitzustellen. 
§. 1232. 
Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden 
Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht 
im Besitze des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem 
Verkaufe durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen. 
§. 1233. 
Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§. 1234 bis 1240 
zu bewirken. 
Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel 
gegen den Eigenthümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Ver- 
kauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen. 
§. 1234. 
Der Pfandgläubiger hat dem Eigenthümer den Verkauf vorher anzudrohen 
und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. 
Die Androhung kann erst nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie 
darf unterbleiben, wenn sie unthunlich ist. 
Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung 
erfolgen. Ist die Androhung unthunlich, so wird der Monat von dem Eintritte 
der Verkaufsberechtigung an berechnet. 
§. 1235. 
Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. 
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des 
§. 1221 Anwendung. 
§. 1236. 
Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand auf- 
bewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener 
Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu 
versteigern. 
§. 1237. 
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes 
öffentlich bekannt zu machen. Der Eigenthümer und Dritte, denen Rechte an dem 
Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unter- 
bleiben, wenn sie unthunlich ist.
	        
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