Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1238. 
Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, daß der Käufer 
den Kaufpreis sofort baar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, 
wenn dies nicht geschieht. 
Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem 
Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Er— 
steher bleiben unberührt. Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so 
gilt das Gleiche, wenn nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins von dem 
Vorbehalte der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird. 
§. 1239. 
Der Pfandgläubiger und der Eigenthümer können bei der Versteigerung 
mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von 
ihm empfangen anzusehen. 
Das Gebot des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der 
Betrag baar erlegt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn 
das Pfand für eine fremde Schuld haftet. 
§. 1240. 
Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwerthe zu- 
geschlagen werden. 
Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine 
zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- 
oder Silberwerth erreichenden Preise erfolgen. 
§. 1241. 
Der Pfandgläubiger hat den Eigenthümer von dem Verkaufe des Pfandes und 
dem Ergebniß unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung 
unthunlich ist. 
§. 1242. 
Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die 
gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigenthümer erworben hätte. Dies 
gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag ertheilt wird. 
Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt 
waren. Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, daß er allen Pfand- 
rechten im Range vorgeht. 
§. 1243. 
Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vor- 
schriften des §. 1228 Abs. 2, des §. 1230 Satz 2, des §. 1235, des §. 1237 Satz 1 
oder des §. 1240 verstoßen wird. 
Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, 
so ist er zum Schadensersatze verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
	        
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