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§. 1244.
Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne daß dem Veräußerer ein Pfand-
recht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der
Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§. 932 bis 934, 936 ent-
sprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach §. 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder
die Vorschriften des §. 1235 oder des §. 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.
§. 1245.
Der Eigenthümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften
der §§. 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht
einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so
ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegen-
über zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Auf die Beobachtung der Vorschriften des §. 1235, des §. 1237 Satz 1 und
des §. 1240 kann nicht vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.
§. 1246.
Entspricht eine von den Vorschriften der §§. 1235 bis 1240 abweichende Art
des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Betheiligten, so kann
jeder von ihnen verlangen, daß der Verkauf in dieser Art erfolgt.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet das Gericht.
§. 1247.
Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung
gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigenthümer berichtigt. Im Uebrigen tritt
der Erlös an die Stelle des Pfandes.
§. 1248.
Bei dem Verkaufe des Pfandes gilt zu Gunsten des Pfandgläubigers der
Verpfänder als der Eigenthümer, es sei denn, daß der Pfandgläubiger weiß, daß der
Verpfänder nicht der Eigenthümer ist.
§. 1249.
Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren
würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung
berechtigt ist. Die Vorschriften des §. 268 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 1250.
Mit der Uebertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen
Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
Wird bei der Uebertragung der Forderung der Uebergang des Pfandrechts
ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.
§. 1251.
Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Heraus-
gabe des Pfandes verlangen.