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Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger an Stelle des
bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrechte verbundenen Verpflichtungen
gegen den Verpfänder ein. Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet für den
von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge, der
auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen Pfand-
gläubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfand-
gläubiger übergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.
§. 1252.
Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.
§. 1253.
Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder
oder dem Eigenthümer zurückgiebt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts
ist unwirksam.
Ist das Pfand im Besitze des Verpfänders oder des Eigenthümers, so wird
vermuthet, daß das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei.
Diese Vermuthung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten
befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder
oder dem Eigenthümer erlangt hat.
§. 1254.
Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung
des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe
des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigenthümer.
§. 1255.
Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des
Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigenthümer, daß er das Pfand-
recht aufgebe.
Ist das Pfandrecht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist die Zu-
stimmung des Oritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu
erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§. 1256.
Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigenthum in derselben Person
zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das
Pfandrecht besteht, mit dem Rechte eines Dritten belastet ist.
Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigenthümer ein rechtliches
Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.
§. 1257.
Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf
ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.