Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Auswahl unter 
aleichartigen 
Strafen. 
Beruicksichti- 
amt der Ge- 
sundheit. 
(231 ) 
– 
die Anwendung des strengen Arrests nach Nr. 2 oder 3 darf aber niche über Einen 
Monat dauern und es muß, wenn auf eine längere Strafzeic erkannt worden ist, die 
überschiessende Zeit allemal nach Nr. 1 verbüße werden. 
Ausnahmsweise kann gegen Unteroffiziere der- strenge Arrest Nr. 1 in Fällen, woa 
nicht zugleich die Degradation eintritt, auch über Ache Wochen hinaus angewendet werden. 
In diesen Fällen ist jedoch für die über Ache Wochen ansteigende Zeit jeden drieten 
Tag, und für die über Orei Monake ansteigende jeden zweiten Tag dem Verurtheilten 
warme Kost zu reichen. 
§ 20. 1) Im Betreff der verschiedenen Vollziehungsarken des strengen und des 
mittlen Arrests (§ 21 bis 23) steht die Wahl dem Untersuchungsgerichte in allen Fäl- 
len eben so zu, wie sie demselben nach dem im Art. 20 des Criminalgesetzbuchs aufgestellten 
Grundsatze zwischen der Gefängniß= und der Geldstrafe, so ofe alternativ erkannt wird, 
gestarker ist. 
2) Das Untersuchungsgericht kann auch die verschiedenen gesetzlichen Vollziehungs= 
arten der zuerkannten geschärften Arreststrafe abwechselnd zur Anwendung bringen, vor- 
ausgesetzt, daß hierbei überall, soviel den strengen Arrest betrifft, die einzelnen Voll- 
streckungsarten nach 9 22 und 29 anwendbar find. 
3) Wenn in Fällen, wo körperliche Züchtigung stakthaft ist, das Untersuchungsgericht 
selbst das Erkenneniß abfaßt, so hatc es sogleich darüber zu entscheiden, ob und in 
wieweit die körperliche Züchtigung anzuwenden sei, dabei aber das Maas und die Art 
derjenigen Strafe, welche dadurch ersetzt werden soll, mit *? Wird dagegen 
das Erkenneniß von einer höhern Behörde abgefaße, so kann nur von dieser anstatt 
der gesetzlich eintretenden Strafe, ganz oder theilweise, alternativ auf körperliche Züch- 
tigung erkannt werden, und es ist, wenn solches nichr geschehen, die Berwandlung der 
ausgesprochenen Strafe in körperliche Züchrigung unzulässig; jedoch harc das Untersu- 
chungsgericht, wenn Untersuchungsacten gegen einen Soldaten der zweiten Classe zum 
Verspruche eingereicht werden, sich nach seiner Kenntniß von der Individualität des 
Angeschuldigren über die Angemessenheit der körperlichen Züchtigung im Berichte gut- 
achtlich auszusprechen. 
4) Wo die Wahl zwischen Festungsarrest dritten Grades und einfachem Offiziere- 
arrest eintrite, kann von der durch die Oberbehörde ausgesprochenen Strafe niche abge- 
wichen werden. 
§ 31. Die Anwendung der kärperlichen Züchcigung, des Flinken= 2c. Tragens 
und des strengen Arrests, ingleichen des mitelen Arrests, (§ 23) unter Nr. 2 setze 
voraus, daß dem Verurtheilren durch diese Strafe, an ssch sowohl, als in der zuer- 
kannten Maase, kein bleibender Nachtheil an seiner Gesundheic zugefüge werde, und es 
ist daher derselbe allemal zurörderst durch den Arze pflichtmäsig zu untersuchen.
	        
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