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§. 1263.
Steht der Inhalt des Schiffsregisters in Ansehung eines Pfandrechts mit der
wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so kann die Berichtigung des Registers nach
den für die Berichtigung des Grundbuchs geltenden Vorschriften der §§. 894, 895,
897, 898 verlangt werden.
Ist ein Pfandrecht mit Unrecht gelöscht worden, so kann ein Widerspruch gegen die
Richtigkeit des Schiffsregisters nach §. 899 Abs. 2 eingetragen werden. Solange der
Widerspruch eingetragen ist, gilt im Falle der Veräußerung oder Belastung des Schiffes
dem Erwerber gegenüber das Gleiche, wie wenn das Pfandrecht eingetragen wäre.
§. 1264.
Die Haftung des Schiffes beschränkt sich auf den eingetragenen Betrag der
Forderung und die Zinsen nach dem eingetragenen Zinssatze. Die Haftung für
gesetzliche Zinsen und für Kosten bestimmt sich nach der für die Hypothek geltenden
Vorschrift des §. 1118.
Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom
Hundert, so kann das Pfandrecht ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nach-
stehenden Berechtigten dahin erweitert werden, daß das Schiff für Zinsen bis zu fünf
vom Hundert haftet.
§. 1265.
Das Pfandrecht erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der
Zubehörstücke, die nicht in das Eigenthum des Eigenthümers des Schiffes gelangt sind.
Auf die Haftung der Zubehörstücke finden die für die Hypothek geltenden Vor-
schriften der §§. 1121, 1122 entsprechende Anwendung.
§. 1266.
Die Vorschriften der §§. 1205 bis 1257 finden insoweit keine Anwendung,
als sich daraus, daß der Pfandgläubiger nicht den Besitz des Schiffes erlangt, Ab-
weichungen ergeben. In dem Falle des §. 1254 tritt an die Stelle des Anspruchs
auf Rückgabe des Pfandes das Recht, die Aufhebung des Pfandrechts zu verlangen.
§. 1267.
Der Verpfänder kann gegen Befriedigung des Pfandgläubigers die Aushändi-
gung der zur Löschung des Pfandrechts erforderlichen Urkunden verlangen. Das
gleiche Recht steht dem persönlichen Schuldner zu, wenn er ein rechtliches Interesse
an der Berichtigung des Schiffsregisters hat.
§. 1268.
Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Schiffe und dem
Zubehöre nur auf Grund eines vollstreckkaren Titels nach den für die Zwangsvoll-
streckung geltenden Vorschriften suchen.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 64