Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 411 — 
§. 1263. 
Steht der Inhalt des Schiffsregisters in Ansehung eines Pfandrechts mit der 
wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so kann die Berichtigung des Registers nach 
den für die Berichtigung des Grundbuchs geltenden Vorschriften der §§. 894, 895, 
897, 898 verlangt werden. 
Ist ein Pfandrecht mit Unrecht gelöscht worden, so kann ein Widerspruch gegen die 
Richtigkeit des Schiffsregisters nach §. 899 Abs. 2 eingetragen werden. Solange der 
Widerspruch eingetragen ist, gilt im Falle der Veräußerung oder Belastung des Schiffes 
dem Erwerber gegenüber das Gleiche, wie wenn das Pfandrecht eingetragen wäre. 
§. 1264. 
Die Haftung des Schiffes beschränkt sich auf den eingetragenen Betrag der 
Forderung und die Zinsen nach dem eingetragenen Zinssatze. Die Haftung für 
gesetzliche Zinsen und für Kosten bestimmt sich nach der für die Hypothek geltenden 
Vorschrift des §. 1118. 
Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom 
Hundert, so kann das Pfandrecht ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nach- 
stehenden Berechtigten dahin erweitert werden, daß das Schiff für Zinsen bis zu fünf 
vom Hundert haftet. 
§. 1265. 
Das Pfandrecht erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der 
Zubehörstücke, die nicht in das Eigenthum des Eigenthümers des Schiffes gelangt sind. 
Auf die Haftung der Zubehörstücke finden die für die Hypothek geltenden Vor- 
schriften der §§. 1121, 1122 entsprechende Anwendung. 
§. 1266. 
Die Vorschriften der §§. 1205 bis 1257 finden insoweit keine Anwendung, 
als sich daraus, daß der Pfandgläubiger nicht den Besitz des Schiffes erlangt, Ab- 
weichungen ergeben. In dem Falle des §. 1254 tritt an die Stelle des Anspruchs 
auf Rückgabe des Pfandes das Recht, die Aufhebung des Pfandrechts zu verlangen. 
§. 1267. 
Der Verpfänder kann gegen Befriedigung des Pfandgläubigers die Aushändi- 
gung der zur Löschung des Pfandrechts erforderlichen Urkunden verlangen. Das 
gleiche Recht steht dem persönlichen Schuldner zu, wenn er ein rechtliches Interesse 
an der Berichtigung des Schiffsregisters hat. 
§. 1268. 
Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Schiffe und dem 
Zubehöre nur auf Grund eines vollstreckkaren Titels nach den für die Zwangsvoll- 
streckung geltenden Vorschriften suchen. 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 64
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.