Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1269. 
Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens 
mit seinem Pfandrecht ausgeschlossen werden, wenn die im §. 1170 oder die im 
§. 1171 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen 
vorliegen. Mit der Erlassung  des Ausschlußurtheils erlischt das Pfandrecht. Die 
Vorschrift des §. 1171 Abs. 3 findet Anwendung. 
§. 1270. 
Auf das Pfandrecht für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den 
Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papiere, das durch Indossament 
übertragen werden kann, finden die Vorschriften des §. 1189, auf das Pfandrecht 
für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhber finden auch die 
Vorschriften des §. 1188 entsprechende Anwendung. 
§. 1271.  
Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis 
zu dem das Schiff haften soll, bestimmt, im Uebrigen die Feststellung der Forderung 
vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Schiffsregister eingetragen werden. 
Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag 
eingerechnet. 
§. 1272. 
Die Vorschriften der §§. 1260 bis 1271 gelten auch für das Pfandrecht an 
einer Schiffspart. 
Zweiter Titel. 
Pfandrecht an Rechten. 
§. 1273. 
Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein. 
Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht 
an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 1274 
bis 1296 ein Anderes ergiebt. Die Anwendung der Vorschriften des §. 1208 und des 
§. 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen. 
§. 1274. 
Die Bestellung des Pfandrechts an einem Rechte erfolgt nach den für die 
Uebertragung des Rechtes geltenden Vorschriften. Ist zur Uebertragung des Rechtes 
die Uebergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§. 1205, 1206 
Anwendung. 
Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Rechte 
nicht bestellt werden. 
§. 1275. 
Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand 
des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Pfandgläubiger
	        
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