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und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Uebertragung des
Rechtes für das Rechtsverhältniß zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten
gelten, und im Falle einer nach §. 1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung
die Vorschrift des §. 1070 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§. 1276.
Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des
Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu
erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des
§. 876 Satz 3 bleibt unberührt.
Das Gleiche gilt im Falle einer Aenderung des Rechtes, sofern sie das Pfand-
recht beeinträchtigt.
§. 1277.
Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund
eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften
suchen, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des §. 1229 und
des §. 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
§. 1278.
Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Uebergabe einer Sache erforderlich
ist, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Erlöschen des Pfandrechts durch
die Rückgabe der Sache die Vorschriften des §. 1253 entsprechende Anwendung.
§. 1279.
Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der
§§. 1280 bis 1290.
§. 1280.
Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Uebertragung der Abtretungs-
vertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
§. 1281.
Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemein-
schaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, daß an sie gemeinschaftlich ge-
leistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, daß die geschuldete Sache für
beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gericht-
lich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
§. 1282.
Sind die Voraussetzungen des §. 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfand-
gläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an
ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur in-
soweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung
berechtigt ist, kann er auch verlangen, daß ihm die Geldforderung an Zahlungsstatt
abgetreten wird.
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