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Viertes Buch.
Familienrecht.
Erster Abschnitt.
Bürgerliche Ehe.
Erster Titel.
Verlöbniß.
§. 1297.
Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe
unterbleibt, ist nichtig.
§. 1298.
Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnisse zurück, so hat er dem anderen Ver-
lobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche an Stelle der Eltern ge-
handelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daß sie in Er-
wartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen
sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser da-
durch erleidet, daß er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine
Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Ein-
gehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach an-
gemessen waren.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt
vorliegt.
§. 1299.
Veranlaßt ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das
einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des §. 1298
Abs. 1, 2 zum Schadensersatze verpflichtet.
§. 1300.
Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet,
so kann sie, wenn die Voraussetzungen des §. 1298 oder des §. 1299 vorliegen,
auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung
in Geld verlangen.
Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es
sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.