Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1331 kann, solange der anfechtungsberechtigte Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt ist, nur sein gesetzlicher Vertreter die Ehe anfechten. 
§. 1337. 
Die Anfechtung der Ehe ist in den Fällen des §. 1331 ausgeschlossen, wenn 
der gesetzliche Vertreter die Ehe genehmigt oder der anfechtungsberechtigte Ehegatte, 
nachdem er unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, die Ehe bestätigt. Ist der ge- 
setzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Genehmigung, wenn sie von ihm ver- 
weigert wird, auf Antrag des Ehegatten durch das Vormundschaftsgericht ersetzt 
werden; das Vormundschaftsgericht hat die Genehmigung zu ersetzen, wenn die Auf- 
rechterhaltung der Ehe im Interesse des Ehegatten liegt. 
In den Fällen der §§. 1332 bis 1335 ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn 
der anfechtungsberechtigte Ehegatte nach der Entdeckung des Irrthums oder der 
Täuschung oder nach dem Aufhören der Zwangslage die Ehe bestätigt. 
Die Vorschriften des §. 1336 Abs. 1 gelten auch für die Bestätigung. 
§. 1338. 
Die Anfechtung ist nach der Auflösung der Ehe ausgeschlossen, es sei denn, 
daß die Auflösung durch den Tod des zur Anfechtung nicht berechtigten Ehegatten 
herbeigeführt worden ist. 
§. 1339. 
Die Anfechtung kann nur binnen sechs Monaten erfolgen. 
Die Frist beginnt in den Fällen des §. 1331 mit dem Zeitpunkt, in welchem 
die Eingehung oder die Bestätigung der Ehe dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird 
oder der Ehegatte die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt, in den Fällen der 
§§. 1332 bis 1334 mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ehegatte den Irrthum oder 
die Täuschung entdeckt, in dem Falle des §. 1335 mit dem Zeitpunkt, in welchem 
die Zwangslage aufhört. 
Auf die Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§. 203, 206 
entsprechende Anwendung. 
§. 1340. 
Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten die Ehe nicht 
rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit der Ehe- 
gatte selbst die Ehe in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Ver- 
treter gewesen wäre. 
§. 1341. 
Die Anfechtung erfolgt, solange nicht die Ehe aufgelöst ist, durch Erhebung 
der Anfechtungsklage. 
Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt an- 
zusehen. Das Gleiche gilt, wenn die angefochtene Ehe, bevor sie für nichtig erklärt 
oder aufgelöst worden ist, nach Maßgabe des §. 1337 genehmigt oder bestätigt wird.
	        
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