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§. 1469.
Der Mann kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, wenn das Ge-
sammtgut in Folge von Verbindlichkeiten der Frau, die im Verhältnisse der Ehegatten
zu einander nicht dem Gesammtgute zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet
ist, daß ein späterer Erwerb des Mannes erheblich gefährdet wird.
§. 1470.
Die Aufhebung der Gütergemeinschaft tritt in den Fällen der §§. 1468, 1469
mit der Rechtskraft des Urtheils ein. Für die Zukunft gilt Gütertrennung.
Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe
des §. 1435 wirksam.
§. 1471.
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft findet in Ansehung des Gesammt-
guts die Auseinandersetzung statt.
Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesammtgut die Vorschriften des
§. 1442.
§. 1472.
Die Verwaltung des Gesammtguts steht bis zur Auseinandersetzung beiden
Ehegatten gemeinschaftlich zu. Die Vorschriften des §. 1424 finden entsprechende
Anwendung.
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mit-
zuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung
nothwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen treffen.
§. 1473.
Was auf Grund eines zu dem Gesammtgute gehörenden Rechtes oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesammtgute
gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf
das Gesammtgut bezieht, wird Gesammtgut.
Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zum
Gesammtgute hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von
der Zugehörigkeit Kenntniß erlangt; die Vorschriften der §§. 406 bis 408 finden
entsprechende Anwendung.
§. 1474.
Die Auseinandersetzung erfolgt, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen
wird, nach den §§. 1475 bis 1481.
§. 1475.
Aus dem Gesammtgute sind zunächst die Gesammtgutsverbindlichkeiten zu
berichtigen. Ist eine Gesammtgutsverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig,
so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.