Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Fällt eine Gesammtgutsverbindlichkeit im Verhältnisse der Ehegatten zu ein- 
ander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser die Berichtigung aus dem 
Gesammtgute nicht verlangen. 
Zur Berichtigung der Gesammtgutsverbindlichkeiten ist das Gesammtgut, soweit 
erforderlich, in Geld umzusetzen. 
§. 1476. 
Der nach der Berichtigung der Gesammtgutsverbindlichkeiten verbleibende Ueber- 
schuß gebührt den Ehegatten zu gleichen Theilen. 
Was einer der Ehegatten zu dem Gesammtgute zu ersetzen verpflichtet ist, muß 
er sich auf seinen Theil anrechnen lassen. Soweit die Ersatzleistung nicht durch 
Anrechnung erfolgt, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet. 
§. 1477. 
Die Theilung des Ueberschusses erfolgt nach den Vorschriften über die 
Gemeinschaft. 
Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Werthes die ausschließlich zu seinem 
persönlichen Gebrauche bestimmten Sachen, insbesondere Kleider, Schmucksachen und 
Arbeitsgeräthe, sowie diejenigen Gegenstände übernehmen, welche er in die Güter- 
gemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch 
Vermächtniß oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als 
Ausstattung erworben hat. 
§. 1478. 
Sind die Ehegatten geschieden und ist einer von ihnen allein für schuldig erklärt, 
so kann der andere verlangen, daß jedem von ihnen der Werth desjenigen zurück- 
erstattet wird, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht der Werth 
des Gesammtguts zur Rückerstattung nicht aus, so hat jeder Ehegatte die Hälfte des 
Fehlbetrags zu tragen. 
Als eingebracht ist anzusehen, was eingebrachtes Gut gewesen sein würde, wenn 
Errungenschaftsgemeinschaft bestanden hätte. Der Werth des Eingebrachten bestimmt 
sich nach der Zeit der Einbringung. 
Das im Abs. 1 bestimmte Recht steht auch dem Ehegatten zu, dessen Ehe 
wegen seiner Geisteskrankheit geschieden worden ist. 
§. 1479. 
Wird die Gütergemeinschaft auf Grund des §. 1468 oder des §. 1469 durch 
Urtheil aufgehoben, so kann der Ehegatte, welcher das Urtheil erwirkt hat, ver- 
langen, daß die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Aus- 
einandersetzung mit der Erhebung der Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft 
rechtshängig geworden wäre. 
§. 1480. 
Wird eine Gesammtgutsverbindlichkeit nicht vor der Theilung des Gesammtguts 
berichtigt, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesammtschuldner, 
für den zur Zeit der Theilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung
	        
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