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ausgeschlossen. Die Vorschriften über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe
finden Anwendung, wie wenn das Urtheil nicht ergangen wäre.
§. 1587
Wird die eheliche Gemeinschaft nach der Aufhebung wiederhergestellt, so fallen
die mit der Aufhebung verbundenen Wirkungen weg und tritt Gütertrennung ein.
Achter Titel.
Kirchliche Verpflichtungen.
§. 1588.
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vor-
schriften dieses Abschnitts nicht berührt.
Zweiter Abschnitt.
Verwandtschaft.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
§. 1589.
Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie
verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben
dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Ver-
wandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt.
§. 1590
Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert.
Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem
Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet
wurde, ausgelöst ist.
Zweiter Titel.
Eheliche Abstammung.
§. 1591
Ein Kind, das nach der Eingehung der Ehe geboren wird, ist ehelich, wenn
die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der
Empfängnißzeit der Frau beigewohnt hat. Das Kind ist nicht ehelich, wenn es
Reichs-Gesetzbl. 1896. 71