Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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ausgeschlossen. Die Vorschriften über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe 
finden Anwendung, wie wenn das Urtheil nicht ergangen wäre. 
§. 1587 
Wird die eheliche Gemeinschaft nach der Aufhebung wiederhergestellt, so fallen 
die mit der Aufhebung verbundenen Wirkungen weg und tritt Gütertrennung ein. 
Achter Titel. 
Kirchliche Verpflichtungen. 
§. 1588. 
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vor- 
schriften dieses Abschnitts nicht berührt. 
Zweiter Abschnitt. 
Verwandtschaft. 
Erster Titel. 
Allgemeine Vorschriften. 
§. 1589. 
Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie 
verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben 
dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Ver- 
wandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. 
Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt. 
§. 1590 
Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. 
Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem 
Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. 
Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet 
wurde, ausgelöst ist. 
Zweiter Titel. 
Eheliche Abstammung. 
§. 1591 
Ein Kind, das nach der Eingehung der Ehe geboren wird, ist ehelich, wenn 
die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der 
Empfängnißzeit der Frau beigewohnt hat. Das Kind ist nicht ehelich, wenn es 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 71
	        
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