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§. 1603.
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Ver-
pflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines standesmäßigen Unterhalts
den Unterhalt zu gewähren.
Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen
unverheiratheten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und
der Kinder Unterhalte gleichmäßig zu verwenden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein,
wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch
nicht ein gegenüber einem Kinde, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens
bestritten werden kann.
§. 1604.
Soweit die Unterhaltspflicht einer Frau ihren Verwandten gegenüber davon
abhängt, daß sie zur Gewährung des Unterhalts im Stande ist, kommt die dem
Manne an dem eingebrachten Gute zustehende Verwaltung und Nutznießung nicht in
Betracht.
Besteht allgemeine Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft oder Fahrniß-
gemeinschaft, so bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Ver-
wandten gegenüber so, wie wenn das Gesammtgut dem unterhaltspflichtigen Ehegatten
gehörte. Sind bedürftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der Unterhalt
aus dem Gesammtgute so zu gewähren, wie wenn die Bedürftigen zu beiden Ehegatten
in dem Verwandtschaftsverhältnisse ständen, auf dem die Unterhaltspflicht des ver-
pflichteten Ehegatten beruht.
§. 1605.
Soweit die Unterhaltspflicht eines minderjährigen Kindes seinen Verwandten
gegenüber davon abhängt, daß es zur Gewährung des Unterhalts im Stande ist,
kommt die elterliche Nutznießung an dem Vermögen des Kindes nicht in Betracht.
§. 1606.
Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhalts-
pflichtig. Die Unterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt sich nach der gesetzlichen
Erbfolgeordnung und dem Verhältnisse der Erbtheile.
Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den
entfernteren, mehrere gleich nahe zu gleichen Theilen Der Vater haftet jedoch vor
der Mutter; steht die Nutznießung an dem Vermögen des Kindes der Mutter zu,
so haftet die Mutter vor dem Vater.
§. 1607
Soweit ein Verwandter auf Grund des §. 1603 nicht unterhaltspflichtig ist,
hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im
Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen
Verwandten geht, soweit ein anderer Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen