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über. Der Uebergang kann nicht zum Nachtheile des Unterhaltsberechtigten geltend
gemacht werden.
§. 1608.
Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch
der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist,
ohne Gefährdung seines standesmäßigen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften
die Verwandten vor dem Ehegatten. Die Vorschriften des §. 1607 Abs. 2 finden
entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt von einem geschiedenen unterhaltspflichtigen Ehegatten sowie
von einem Ehegatten, der nach §. 1351 unterhaltspflichtig ist.
§. 1609.
Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außer
Stande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen unter ihnen die Abkömmlinge den
Verwandten der aufsteigenden Linie, unter den Abkömmlingen diejenigen, welche im
Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen sein würden, den übrigen Abkömm-
lingen, unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor.
Der Ehegatte steht den minderjährigen unverheiratheten Kindern gleich; er geht
anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor. Ein geschiedener Ehegatte sowie
ein Ehegatte, der nach §. 1351 unterhaltsberechtigt ist, geht den volljährigen oder
verheiratheten Kindern und den übrigen Verwandten vor.
§. 1610.
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung
des Bedürftigen (standesmäßiger Unterhalt).
Der Unterhalt umfaßt den gesammten Lebensbedarf, bei einer der Erziehung
bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem
Berufe
§. 1611.
Wer durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, kann nur den
nothdürftigen Unterhalt verlangen.
Der gleichen Beschränkung unterliegt der Unterhaltsanspruch der Abkömmlinge,
der Eltern und des Ehegatten, wenn sie sich einer Verfehlung schuldig machen, die
den Unterhaltspflichtigen berechtigt, ihnen den Pflichttheil zu entziehen, sowie der Unter-
haltsanspruch der Großeltern und der weiteren Voreltern, wenn ihnen gegenüber die
Voraussetzungen vorliegen, unter denen Kinder berechtigt sind, ihren Eltern den
Pflichttheil zu entziehen.
Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Be-
schränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
§. 1612.
Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Ver-
pflichtete kann verlangen, daß ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art
gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.