Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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vormund zu bestellen, wenn sie die Bestellung beantragt oder wenn die Voraus- 
setzungen vorliegen, unter denen ihr nach §. 1687 Nr. 3 ein Beistand zu bestellen 
sein würde. Wird ein Gegenvormund bestellt, so stehen der Mutter die im §. 1852 
bezeichneten Befreiungen nicht zu. 
§. 1905. 
Ein Familienrath kann nur nach §. 1859 Abs. 1 eingesetzt werden. 
Der Vater und die Mutter des Mündels sind nicht berechtigt, Anordnungen 
über die Einsetzung und Aufhebung eines Familienraths oder über die Mitgliedschaft 
zu treffen. 
§. 1906. 
Ein Volljähriger, dessen Entmündigung beantragt ist, kann unter vorläufige 
Vormundschaft gestellt werden, wenn das Vormundschaftsgericht es zur Abwendung 
einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des Volljährigen für 
erforderlich erachtet. 
§.
 1907. 
Die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft gelten nicht für die 
vorläufige Vormundschaft. 
§. 1908. 
Die vorläufige Vormundschaft endigt mit der Rücknahme oder der rechtskräftigen 
Abweisung des Antrags auf Entmündigung. 
Erfolgt die Entmündigung, so endigt die vorläufige Vormundschaft, wenn auf 
Grund der Entmündigung ein Vormund bestellt wird. 
Die vorläufige Vormundschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, 
wenn der Mündel des vorläufigen vormundschaftlichen Schutzes nicht mehr bedürftig ist. 
Dritter Titel. 
Pflegschaft. 
§. 1909. 
Wer unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, erhält für 
Angelegenheiten, an deren Besorgung der Gewalthaber oder der Vormund verhindert 
ist, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Ver- 
mögens, das er von Todeswegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden von einem 
Dritten unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, 
der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, daß dem Gewalthaber oder dem Vor- 
munde die Verwaltung nicht zustehen soll. 
Tritt das Bedürfniß einer Pflegschaft ein, so hat der Gewalthaber oder der 
Vormund dem Vormundschaftsgericht unverzüglich Anzeige zu machen. 
Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die 
Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
	        
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