Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1910. 
Ein Volljähriger, der nicht unter Vormundschaft steht, kann einen Pfleger 
für seine Person und sein Vermögen erhalten, wenn er in Folge körperlicher Gebrechen, 
insbesondere weil er taub, blind oder stumm ist, seine Angelegenheiten nicht zu 
besorgen vermag. 
Vermag ein Volljähriger, der nicht unter Vormundschaft steht, in Folge geistiger 
oder körperlicher Gebrechen einzelne seiner Angelegenheiten oder einen bestimmten 
Kreis seiner Angelegenheiten, insbesondere seine Vermögensangelegenheiten, nicht zu 
besorgen, so kann er für diese Angelegenheiten einen Pfleger erhalten. 
Die Pflegschaft darf nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden, 
es sei denn, daß eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist. 
§. 1911. 
Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine 
Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. 
Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Er- 
theilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände 
eingetreten sind, die zum Widerrufe des Auftrags oder der Vollmacht Anlaß geben. 
Das Gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber 
an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist. 
§. 1912. 
Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese 
einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. Die Fürsorge steht jedoch dem Vater oder 
der Mutter zu, wenn das Kind, falls es bereits geboren wäre, unter elterlicher Gewalt 
stehen würde. 
§. 1913. 
Ist unbekannt oder ungewiß, wer bei einer Angelegenheit der Betheiligte ist, 
so kann dem Betheiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich 
ist, ein Pleger bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht 
erzeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereigniß bestimmt wird, 
für die Zeit bis zum Eintritte der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden. 
§. 1914. 
Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck 
zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung 
des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und 
Verwendung berufenen Personen weggefallen sind. 
§. 1915. 
Auf die Pfflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften 
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt. 
Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.
	        
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