Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen 
Theilen. 
Lebt zur Zeit des Erbfalls von den väterlichen oder von den mütterlichen 
Großeltern der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle 
des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt 
der Antheil des Verstorbenen dem anderen Theile des Großelternpaars und, wenn 
dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu. 
Leben zur Zeit des Erbfalls die väterlichen oder die mütterlichen Großeltern 
nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden) so erben die 
anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein. 
Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, 
finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung. 
§. 1927. 
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen 
Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Antheil. 
Jeder Antheil gilt als besonderer Erbtheil. 
§. 1928. 
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers 
und deren Abkömmlinge. 
Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben 
zu gleichen Theilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien 
angehören. 
Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Ab- 
kömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten ver- 
wandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Theilen. 
§. 1929. 
Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die 
entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. 
Die Vorschriften des §. 1928 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. 
§. 1930.  
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer 
vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. 
§. 1931. 
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten 
Ordnung zu einem Viertheile, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben 
Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Groß- 
eltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der 
anderen Hälfte den Antheil, der nach §. 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
	        
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