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Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen
Theilen.
Lebt zur Zeit des Erbfalls von den väterlichen oder von den mütterlichen
Großeltern der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle
des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt
der Antheil des Verstorbenen dem anderen Theile des Großelternpaars und, wenn
dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
Leben zur Zeit des Erbfalls die väterlichen oder die mütterlichen Großeltern
nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden) so erben die
anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten,
finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
§. 1927.
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen
Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Antheil.
Jeder Antheil gilt als besonderer Erbtheil.
§. 1928.
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers
und deren Abkömmlinge.
Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben
zu gleichen Theilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien
angehören.
Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Ab-
kömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten ver-
wandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Theilen.
§. 1929.
Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die
entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Die Vorschriften des §. 1928 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 1930.
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer
vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
§. 1931.
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten
Ordnung zu einem Viertheile, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben
Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Groß-
eltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der
anderen Hälfte den Antheil, der nach §. 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.