Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern 
vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. 
§. 1932. 
Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder 
neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbtheile die zum 
ehelichen Haushalte gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grund- 
stücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Auf den Voraus finden die für 
Vermächtnisse geltenden Vorschriften Anwendung. 
§. 1933. 
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus 
ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Scheidung wegen 
Verschuldens des Ehegatten zu klagen berechtigt war und die Klage auf Scheidung 
oder auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erhoben hatte. 
§. 1934. 
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt 
er zugleich als Verwandter. Der Erbtheil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft 
zufällt, gilt als besonderer Erbtheil. 
§. 1935. 
Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfalle weg und erhöht sich 
in Folge dessen der Erbtheil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Theil, um 
welchen sich der Erbtheil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit 
denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der 
Ausgleichungspflicht als besonderer Erbtheil. 
§. 1936. 
Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des 
Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur 
Zeit des Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundes- 
staaten angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichem Antheile 
zur Erbfolge berufen. 
War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehörte, so ist 
der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe. 
§. 1937. 
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todeswegen (Testament, 
letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. 
§. 1938. 
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten oder den Ehegatten 
von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. 
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