Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbtheil entsprechenden
Theil der Erbschaft ausschlagen.
§. 1953.
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden
als nicht erfolgt.
Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der
Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem
Erbfall erfolgt.
Das Nachlaßgericht soll die Ausschlagung demjenigen mittheilen, welchem die
Erbschaft in Folge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung
Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§. 1954.
Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung
nur binnen sechs Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeit-
punkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeit-
punkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Aufechtungsgrunde Kenntniß
erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vor-
schriften der §§. 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz
nur im Auslande gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginne der Frist im
Ausland aufshält.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Aus-
schlagung dreißig Jahre verstrichen sind.
§. 1955.
Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Nachlaßgerichte. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des
§. 1945.
§. 1956.
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die An-
nahme angefochten werden.
§. 1957.
Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der
Ausschlagung gilt als Annahme.
Das Nachlaßgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mittheilen,
welchem die Erbschaft in Folge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des
§. 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
§. 1958.
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß
richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.