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§. 1965.
Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung
und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebots-
verfahren geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die
Kosten dem Bestande des Nachlasses gegenüber unverhältnißmäßig groß sind.
Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlaßgerichte binnen
drei Monaten nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, daß das
Erbrecht besteht oder daß es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht
ist. Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige
Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage
nachzuweisen.
§. 1966.
Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen
Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlaßgerichte
festgestellt worden ist, daß ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.
Zweiter Titel.
Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten.
I. Nachlaßverbindlichbeiten.
§. 1967.
Der Erbe haftet für die Nachlaßverbindlichkeiten.
Zu den Nachlaßverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden
Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die
Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
§. 1968.
Der Erbe trägt die Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Erblassers.
§. 1969.
Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des
Todes des Erblassers zu dessen Hausstande gehört und von ihm Unterhalt bezogen
haben, in den ersten dreißig Tagen nach dem Eintritte des Erbfalls in demselben
Umfange, wie der Erblasser es gethan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung
der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch
letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.
Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.