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II. Aufgebot der Nachlaßgläubiger.
§. 1970.
Die Nachlaßgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung
ihrer Forderungen aufgefordert werden.
§. 1971.
Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Konkurse den Pfandgläubigern gleich-
stehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es
sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das
Aufgebot nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch
eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Konkurs ein Aussonderungsrecht zusteht,
in Ansehung des Gegenstandes ihres Rechtes.
§. 1972.
Pflichttheilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot
nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des §. 2060 Nr. 1.
§. 1973.
Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen
Nachlaßgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlaß durch die Befriedigung der
nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den aus-
geschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächt-
nissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, daß der Gläubiger seine Forderung
erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
Einen Ueberschuß hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers
im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch
vorhandenen Nachlaßgegenstände durch Jahlung des Werthes abwenden. Die rechts-
kräftige Verurtheilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers
wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
§. 1974.
Ein Nachlaßgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem
Erbfalle dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger
gleich, es sei denn, daß die Forderung dem Erben vor dem Ablaufe der fünf Jahre
bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der
Erblasser für todt erklärt, so beginnt die Frist nicht vor der Erlassung des die
Todeserklärung aussprechenden Urtheils
Die dem Erben nach §. 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt
im Verhältnisse von Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und
Reichs-Gesetzbl. 1896. 79